08.03.2016 Alter: 8 yrs
Kategorie: Gesundheitsschutz- und Arbeitssicherheitsmanagement, Gefahrgut / Gefahrstoffe

Die neue Betriebssicherheitsverordnung

Neue Anforderungen seit 1. Juni 2015 u.a. in Bezug auf Gefährdungsbeurteilungen


Seit dem 1. Juni 2015 ist die novellierte Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Mit der Novellierung wurden strukturelle Änderungen vorgenommen und der Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle zugeschrieben. Demzufolge dürfen Anlagen und Arbeitsmittel ohne Gefährdungsbeurteilung nicht zur Verfügung gestellt bzw. verwendet werden. Dazu kommen für den Betreiber relevante Änderungen in den Bereichen Aufzugsanlagen, Druckbehälter- und Kälteanlagen und Explosionsschutz, die im Folgenden zusammengefasst werden.

Alle Aufzugsanlagen müssen in Zukunft vor Inbetriebnahme geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung erfolgt spätestens alle zwei Jahre. Für einen besseren Austausch mit dem Notdienst muss bis zum 31.12.2020 ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem installiert werden. Die zukünftig verpflichtende Anbringung einer Prüfplakette kennzeichnet den nächsten Prüftermin.

Bei Druckbehälteranlagen gilt für wiederkehrende Prüfungen eine neue Prüffrist von maximal zehn Jahren. Die Prüffrist für Kälteanlagen wird auf fünf Jahre festgelegt. Die neue Verordnung führt desweiteren das neue Prüfkonzept ein. Dadurch können die Prüfergebnisse von Anlagenteilen, die sicherheitstechnisch unter die gleichen Betriebsbedingungen fallen, übertragen werden.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen künftig vor Inbetriebnahme und alle sechs Jahre wiederkehrend kontrolliert werden. Geräte- und Schutzsysteme sind alle 3 Jahre zu prüfen. Gaswarn- und Lüftungsanlagen bedürfen jährlich einer Inspektion.

Die Durchführung der Prüfungen und die Bestätigung des Prüfkonzeptes erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Einige Prüfungen können durch eine vom Betreiber bestellte, befähigte Person übernommen werden.

Isabell Fritsch M.Eng., Chi-Long Tang


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