12.12.2018 Alter: 5 yrs
Kategorie: Umweltrecht, BImSchG

Neue Verordnungen im Immissionsschutz – die 42. und 43. BImSchV

Welche Pflichten müssen Unternehmen erfüllen?


Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, die 42. BImSchV, trat bereits am 19. August 2017 in Kraft. Abweichend davon wurde die Anzeigepflicht gemäß § 13 der Verordnung erst am 19. Juli dieses Jahres rechtswirksam. Innerhalb eines Monats mussten dann alle Anlagen gemäß der 42. BImSchV der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt ebenfalls für Änderung, Stilllegung oder Betreiberwechsel. Falls Sie eine Anzeige versäumt haben sollten, sprechen Sie mit uns oder gleich mit der zuständigen Behörde.

Ziel der Verordnung ist eine bundeseinheitliche Anwendung von technischen und organisatorischen Pflichten zur Errichtung und zum Betrieb der betreffenden Anlagen. Damit wird der Verunreinigung des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, vorgebeugt. Zudem sollen so Auswirkungen von nicht ordnungsgemäßen Betriebszuständen gemindert werden.

Durch die 42. BImSchV wurde eine Melde- und Überwachungspflicht eingeführt. Hierzu muss  das zentrale EDV-System „Kataster Verdunstungskühlanlagen – KaVKA“ von den Anlagenbetreibern genutzt werden.

Am 31. Juli 2018 trat die 43. BImSchV in Kraft. Die „Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe“ basiert auf der europäischen Richtlinie (EU) 2016/2284. Diese verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Reduktion der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub PM 2,5. Dazu bedarf es neben Maßnahmen im Verkehrssektor vor allem einer erfolgreichen Energiewende und einer Minderung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft. Der Erfüllungsaufwand fällt für den Bund an, jedoch nicht für Unternehmen.

Auch die 43. BImSchV beinhaltet umfangreiche Berichtspflichten. Dazu gehört ein nationales Luftreinhalteprogramm, in dem die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung der Reduktionsziele festzulegen sind. Das erste Luftreinhalteprogramm ist bis zum 31.03.2019 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Isabell Dietzmann M.Eng., Dipl.-Ing. Peter Herger, Tanita Sohr, GUT


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