12.12.2014 Alter: 9 yrs
Kategorie: Managementsysteme, EnMS

Umsetzung der EED

Anforderungen an das Energiemanagement bei Nicht-KMU


Anfang des Jahres 2014 berichtete der DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS), dass 50 % der weltweit nach DIN EN ISO 50001 zertifizierten Unternehmen deutsche sind. Die treibende Kraft dafür waren bislang die erheblichen finanziellen Vorteile durch zertifizierungsabhängige Steuererlasse und Rückzahlungen der EEG-Umlage für energie- und handelsintensive  Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Darüber hinaus können KMU des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von steuerlichen Erlassen profitieren, wenn sie  die Durchführung von Energieaudits oder die Einführung eines alternativen Systems nach Anlage 2 der SpaEfV nachweisen können.

Trotz der anscheinenden Wirksamkeit der Energieaudits und -managementsysteme als Mittel zur Erreichung der nationalen Energieziele bestand bisher keine rechtliche Verpflichtung, ein solches System einzuführen. Dieser Zustand wird sich 2015 durch die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie der EU (EED) jedoch ändern.

Am 31. Juli 2014 veröffentlichte die Bundesregierung den ersten Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistung und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Dieser Entwurf beschäftigt sich neben der Teilumsetzung anderer Forderungen der EED hauptsächlich mit dem Vollzug des Artikels 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie. Hier werden alle Unternehmen, die kein KMU sind, zu einer Umsetzung bis Ende 2015 verpflichtet, und es wird ihnen vorgeschrieben, sich im Anschluss daran alle 4 Jahre Energieaudits zu unterziehen.

Artikel 8 Absatz 4 der EED verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die kein KMU sind, ein Energieaudit durchführen. Dies betrifft grundsätzlich alle Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von ? 250 und entweder mit einem Umsatz von > 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von > 43 Mio. EUR.

Anhang VI der EED beschreibt die Mindestanforderungen an ein solches Audit. Neben dem Stichproben-Charakter und der Nutzbarkeit des Audits umfassen diese eine Energieverbrauchs- und Stromlastganganalyse, eine Analyse der Hauptverbraucher und -verbrauchergruppen und eine Bewertung der Einsparpotenziale (wo möglich, auf Basis einer Lebenszykluskostenanalyse).

Sowohl gemäß EED als auch nach EDL-G können Großunternehmen die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nicht umgehen. Die einzige Möglichkeit der Freistellung ist nach Artikel 8 Absatz 6 EED die Zertifizierung mit einem international  oder europäisch anerkannten Energie- oder Umweltmanagementsystem. Dies gilt aber nur dann, wenn die Mitgliedsstaaten die Einhaltung der Forderungen an ein Energieaudit sicherstellen. Erwägungsgrund 24 der EED z.?B. nennt unter anderem die Zertifizierung eines UMS nach ISO 14001 mit gesondertem Energieaudit als potenzielle Alternative.

Der Entwurf und die darin enthaltenen Anforderungen wurden sowohl von den Industrie- und Handelskammern als auch von den Wirtschaftsverbänden differenziert bewertet. Besonders kontrovers scheinen die Anforderungen an Energieauditoren zu sein. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Audits nur von einer Person durchgeführt werden dürfen, die über eine  entsprechende Ausbildung und ausreichend Erfahrung verfügt. Das bedeutet mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung und ein entsprechendes Studium oder eine abgeschlossene Meister-/Technikerprüfung. Umstritten hierbei sind sowohl die von der DIN EN 16247-1 abweichenden Regelungen als auch die Nötigung zur Eintragung der Auditoren in eine gesonderte Liste.

Kammern und Verbände sind sich allerdings darin einig, dass die Forderung, bis Dezember 2015 Audits für die rund 90.000 betroffenen Unternehmen durchzuführen, praktisch nicht realisierbar ist. Sie fordern entweder eine gestaffelte Übergangsregelung, um einen erzwungenen 4-jährigen ‚Auditrausch‘ zu vermeiden oder eine Änderung des Wortlauts des Gesetzes, sodass Unternehmen bis Dezember 2015 lediglich mit dem Auditprozess begonnen haben müssen.

Fazit: Aufgrund der Feststellung im § 8 Abs. 4 der EED werden Energieaudits für Großunternehmen nach europäischem Gesetz nicht zu vermeiden sein. Wie, wann und von wem diese durchgeführt werden müssen, steht jedoch noch zur Debatte.
Wir empfehlen, sich mit dem Thema Energiemanagement und -audits zeitnah zu befassen. Gerne führen wir eine kostenlose erste Beratung für Sie durch.

Robert Atkinson M.Sc., Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT


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