29.05.2015 Alter: 9 yrs
Kategorie: EnMS, Umweltmanagement, EMAS

Energieaudits - Das novellierte Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energiemaßnahmen

Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) in deutsches Recht - Was müssen Unternehmen tun?


Rechtliche Grundlagen für Energieaudits

Am 15. 04. 2015 wurde das novellierte Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energiemaßnahmen (EDL-G) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 22.04. in Kraft. Mit diesem Gesetz kommt die deutsche Bundesregierung der Pflicht zur Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) nach. Wir berichteten bereits darüber.

Nach § 8 des novellierten EDL-G sind große Unternehmen verpflichtet, regelmäßig Energieaudits nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 durchzuführen. Das erste Energieaudit muss bis zum 05.12.2015 erfolgen und ist danach alle 4 Jahre zu wiederholen. Verpflichtet sind alle Unternehmen, die nicht unter den KMU-Begriff gemäß der Empfehlung der Kommission vom 06. 05.2003 fallen. Demzufolge betrifft es Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz mehr als 50 Mio. Euro erzielen oder deren Bilanzsumme mehr als 43 Mio. Euro beträgt. Ebenfalls können verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen, aber auch kommunale Unternehmen als Nicht-KMU gelten. Der 31.12.2014 ist der Stichtag zur Ermittlung des Status für die erste Verpflichtungsperiode; somit sind die benötigten Daten zur Ermittlung sind auf  dieses Geschäftsjahr zu beziehen. Um den Status des Unternehmens richtig zu bestimmen, raten wir Ihnen zu einer Einzelfallprüfung.

Durch die verspätete Umsetzung der EED verbleibt den ca. 50.000 betroffenen Unternehmen in Deutschland nur eine verkürzte Umsetzungszeit von 7 Monaten. Neben der Durchführung von Energieaudits sind ebenfalls ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 sowie ein validiertes Umweltmanagementsystem nach der EU-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) zulässig. Aufgrund des verkürzten Zeitraumes genügt der Nachweis, dass mit der Einführung des jeweiligen Systems begonnen wurde. Demzufolge müssen die energetische Bewertung nach 4.4.3 der DIN EN ISO 50001 beim Energiemanagementsystem und eine vergleichbare Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger beim Umweltmanagementsystem durchgeführt worden sein. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der Geschäftsführung und die entsprechenden Unterlagen zu den bereits umgesetzten Maßnahmen. Dennoch muss bis zum 31.12.2016 das jeweilige Managementsystem zertifiziert bzw. validiert sein.

"Merkblatt für Energieaudits" des BAFA

Am 20.05.2015 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die endgültige Fassung des „Merkblattes für Energieaudits“ auf seiner Internetseite. Im Rahmen des Konsultationsprozesses konnten Verbände, Unternehmen und Energieberater ihre Stellungnahmen zum Entwurf bis Mitte April abgeben. Im Merkblatt sind die Kriterien der verpflichteten Unternehmen sowie die Anforderungen an die Energieaudits und den Energieauditor detailliert beschrieben. Es gibt einige Änderungen im Vergleich zum Entwurf: Zum Beispiel sind die Begriffe Unternehmen und Nicht-KMU genauer definiert. Zudem wurden Ergänzungen zur Durchführung der Energieaudits (z.B. Multi-Site-Verfahren bei Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten), zur Qualifikation von Auditoren und bei den Bußgeldvorschriften vorgenommen.

Das BAFA wird stichprobenhaft prüfen, ob ein Unternehmen ob ein Energieaudit durchgeführt oder ein Alternativsystem eingeführt hat. Innerhalb der 4-jährigen Periode beträgt der Stichprobenumfang 20 % der verpflichteten Unternehmen. Demzufolge besteht keine Verpflichtung für Unternehmen, sich beim BAFA zu melden.

Energieaudits nach DIN EN 16247-1

Die Mindestanforderungen an  Energieaudits nach EED wurden in der deutschen Umsetzung deutlich präzisiert. Nach Anhang VI EED müssen Energieaudits lediglich auf Basis aktuell gemessener Daten, mit Betrachtung des Verbraucherprofils einzelner Prozesse/Betriebseinheiten sowie in einer verhältnismäßigen und repräsentativen Art durchgeführt werden. Diese Anforderungen wurden fast identisch in § 8a EDL-G übernommen  und um die Vorgaben der DIN EN 16247-1 erweitert.

Die DIN EN 16247-1 sieht für ein Energieaudit 7 Schritte vor:

  1. einleitender Kontakt zwischen dem Energieberater (interner oder externer) und den Auditverantwortlichen
    Einzelheiten zu Auditgrenzen, -objekten, -kriterien und -zielen festlegen, vorhandene Energiebezugs- und Verbrauchsdaten an den Auditor übermitteln.
  2. Auftakttermin
    Abstimmung des Auditablaufs, zu liefernde Mess- und sonstige Daten, Präsentation vorläufiger Ergebniss
  3. Datenerfassung
    Zusammenfassung und Auswertung der erforderlichen Daten, Betrachtung der identifizierten Ziele und Kriterien des Audits, denn es können durchaus neue Messungen erforderlich sein.
  4. Besuch der identifizierten Auditobjekte durch den Auditor
    Festlegung von Clustern, sodass bei Unternehmen mit mehreren Standorten nur die wesentlichen Prozesse und Orte im Vor-Ort-Audit erfasst werden müssen.
  5. Analyse
    Zusammenfassung aller Ergebnisse, um eine Ermittlung des Verbraucherprofils der einzelnen Auditobjekte zu ermöglichen. Das Ziel sind Maßnahmen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung.
  6. Auditbericht
    Ergebnisse der Analyse bzw. identifizierte Maßnahme und gesamten Auditprozess darstellen (Detailangaben, wie z. B. Berechnungsmethoden, Wirtschaftlichkeitsanalysen, Auditprotokolle etc. ebenfalls notwendig)
  7. Abschlusstermin
    Auditergebnisse werden der Geschäftsleitung des Unternehmens präsentiert.

Gerne unterstützen wir Sie beim Energieaudit oder bei der Einführung eines Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems.

Robert Atkinson M.Sc., Isabell Fritsch M.Eng.


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