27.06.2013 Alter: 11 yrs
Kategorie: BImSchG, Genehmigungsmanagement
Von: Dipl.-Ing. Julia Beisler und Sebastian Rienäcker, GUT

Auswirkungen der Industrieemissionen-Richtlinie (IED)

Was ist zu tun nach Umsetzung der IED-Richtlinie?


Gesetzesänderungen nach Inkrafttreten der IED-Richtlinie

In der Ausgabe 12/2012 informierten wir Sie bereits über einige Änderungen im bundesdeutschen Immissionsschutzrecht nach Inkrafttretender IED-Richtlinie der EU. Dazu wurde nun das Gesetz zur Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie am 12.04.2013 veröffentlicht (BGBI 2013 Teil I Nr. 17 vom 12.04.2013, S. 734). Das neue Gesetz zieht vor allem Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz und im Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie im Umweltschadensgesetz nach sich.

Ausgangszustandsberichte für IED-Anlagen

Die wohl umfassendste Änderung ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen an Genehmigungsverfahren nach BImSchG für Neuanlagen und wesentliche Änderungen von IED-Anlagen. Die Einteilung der Anlagen nach Tätigkeiten befindet sich im Anhang 1 der IED. Trifft für Ihre Anlage die Bezeichnung IED-Anlage zu, muss in Zukunft ein Ausgangszustandsbericht (AZB) erstellt werden. Die IED formuliert diese Pflicht wie folgt: „Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem 7. Januar 2013“ (Art. 22 Abs. 2 IED).

Derzeit offen ist jedoch die Definition von „relevanten gefährlichen Stoffen“. Insgesamt bedeutet dies, dass zusätzlich Boden- und Grundwassergutachten angefertigt werden müssen, um eine Beurteilung der Umweltsituation vor der Maßnahme und während der Umsetzung zu ermöglichen. Grundsätzlich gibt es zwei Stufen für die Pflicht zur Erstellung eines AZB:

  1. Ein AZB ist unter Betrachtung der Gesamtanlage zu erstellen. Dies gilt ab dem 02.05.2013 für alle Neuanlagen sowie Bestandsanlagen, die eine wesentliche Änderung nach § 15 BImSchG beantragen (muss jedoch nur bei der ersten wesentlichen Änderung durchgeführt werden).

  2. Ein AZB ist nur in Bezug auf die wesentliche Änderung nach § 15 BImSchG anzufertigen. Dies ist zutreffend, wenn bereits ein AZB für die Gesamtanlage erstellt wurde.
    Sofern in einer Anlage, die ehemals in Spalte 2 im Anhang der 4. BImSchV zu finden war, bereits relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, ist bei der ersten Änderungsgenehmigung, auch wenn sie nicht mit den relevanten Stoffen in Verbindung steht, bis zum 07.01.2014 ein AZB anzufertigen. Sollte die Anlage erstmals neu unter die IED-Richtlinie fallen, ist der AZB bei der ersten Änderungsgenehmigung, spätestens aber bis zum 07.01.2015, anzufertigen.
    Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit ist ein weiterer Zustandsbericht (Stilllegungsbericht) anzufertigen. Dieser soll einen Vergleich des AZB mit dem Stilllegungsbericht ermöglichen und kann eventuelle Sanierungspflichten und Rückführungspflichten ermitteln.

Rolle der BVT-Merkblätter

Ein wichtiges Augenmerk bei der Umsetzung der neuen IED-RL wurde auf die „Beste verfügbare Technik“ (BVT) gelegt. Diese wird über die BVT-Merkblätter und die sich daraus ergebenden BVT-Schlussfolgerungen für die Anlagenbetreiber relevant.
Die BVT-Merkblätter sollen voraussichtlich in einem Turnus von nicht mehr als 8 Jahren aktualisiert werden. Nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung haben IED-Anlagenbetreiber 4 Jahre Zeit, um diese BVT in ihrer Anlage zu implementieren.
Auf der Internetseite des Umweltbundesamts befindet sich hierzu eine Übersicht über die aktuellen BVT-Merkblätter (http://www.bvt.umweltbundesamt.de/sevilla/kurzue.htm).

Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung der IED-Richtlinie und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.


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